ZEUG:INNEN
Nach den Erhebungen des National Registry of Exonerations (hier) war falsche Identifizierung durch Augenzeug:innen für 28 Prozent der dort registrierten Fehlurteile im US-amerikanischen Strafverfahren (mit-)ursächlich, während anderweitige Falschbeschuldigung durch Zeug:innen in 60 Prozent der Fälle (mit-)ursächlich war.
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Bleiben Zeug:innen im deutschen Strafverfahren - wie meistens - unvereidigt, kommt eine Falschaussage als Wiederaufnahmegrund zugunsten des Verurteilten nur in Betracht, wenn sie vorsätzlich erfolgt ist (§ 359 Nr. 2 StPO) oder wenn zusätzlich neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, einen Freispruch, eine geringere Bestrafung nach einer milderen Strafvorschrift oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen (§ 359 Nr. 5 StPO).