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PROJEKTSKIZZE

Die folgende - hier teils gekürzte und aktualisierte - Projektskizze lag der Initiierung des Projekts zugrunde:

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Ein deutsches Fehlurteils- und Wiederaufnahmeprojekt 

mit Post-Conviction Law Clinic

 

Das deutsche Strafjustizsystem ist nicht für die Aufdeckung und Korrektur von Fehlurteilen eingerichtet. Zwei Punkte sind von zentraler Bedeutung: Die Schaffung der Tatsachen- und Beweisgrundlage im Ermittlungs- und Hauptverfahren wird nur unzureichend dokumentiert. Daneben ist das Rechtsmittelsystem strukturell defizitär, da es in denjenigen Verfahren, die erstinstanzlich vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten beginnen, weder eine zweite Tatsacheninstanz noch ein Rechtsmittel zur Überprüfung der Tatsachenfeststellungen gibt. Die Revision kann und soll dies nicht leisten, sie dient der Überprüfung möglicher Rechtsfehler. Hinzu kommen traditionelle Kontrolldefizite im Ermittlungsverfahren, dessen Bedeutung immer weiter ansteigt.

 

Hinzu kommt, dass die Befassung mit Fehlurteilen bis in die Gegenwart keine signifikante Rolle in der juristischen Ausbildung in Deutschland spielt. Es fehlt mit anderen Worten umfassend an einer Fehlurteilskultur.

 

Eine solche Kultur hat sich aber über die vergangenen 30 Jahre in den Vereinigten Staaten etabliert. Auf Grundlage unserer Befassung mit dem Phänomen des Fehlurteils und mit Initiativen zur Aufhebung von Fehlurteilen in den USA, dort besonders mit dem „Innocence Project“ sowie den Post-Conviction Clinics an der Cardozo School of Law, der New York Law School sowie der Yale Law School und deren Partnern in Anwalts- und Staatsanwaltspraxis, wollen wir den Versuch unternehmen, auch in Deutschland ein Projekt ins Leben zu rufen, das die Chancen von Wiederaufnahmeverfahren verbessert und flankierend dazu die wissenschaftliche Befassung mit dem Phänomen unterstützt. Dabei wird der Zugang über die praktische Arbeit in einer Law Clinic gewählt, sodass zugleich die praxisbezogene juristische Ausbildung in Deutschland gestärkt und bei jungen Jurist:innen eine Sensibilität für fehlerhafte Ermittlungen und Fehlurteile geweckt wird.

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I. Unzulänglichkeiten des Wiederaufnahmeverfahrens

 

Über die Anzahl und (Miss-)Erfolgshäufigkeit von Wiederaufnahmegesuchen existieren in Deutschland zurzeit keine belastbaren Zahlen. Die Verfahren werden statistisch nicht erfasst. Dessecker u.a. haben in ihrem Projekt „Rehabilitation und Entschädigung nach Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und erfolgreicher Wiederaufnahme“ im Zeitraum von 1990 bis 2017 lediglich insgesamt 29 erfolgreiche Wiederaufnahmen zusammentragen können. Dunkel untersuchte in ihrer 2018 erschienenen Dissertation 48 Wiederaufnahmeverfahren aus den Jahren 2003 bis 2015 im OLG-Bezirk Hamburg (Dunkel, Fehlentscheidungen in der Justiz, 2018). Den Defiziten der Wiederaufnahme in Strafsachen widmet sich die Dissertation von Arnemann, die dem Wiederaufnahmerecht im Ergebnis einer dogmatischen Analyse und einer empirischen Untersuchung praktische Ineffektivität attestiert (Arnemann, Defizite der Wiederaufnahme in Strafsachen, 2019).

 

Strafverteidiger:innen wissen, dass sich immer wieder Hilfesuchende an sie wenden, die versuchen, rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen anzugreifen, mit denen sie sich zu Unrecht verurteilt sehen. Solche Anfragen scheitern häufig bereits am damit verbundenen Zeitaufwand und den fehlenden Mitteln. In vielen Fällen werden die Anfragenden wegkomplimentiert. Den mit einem erfolgversprechenden Wiederaufnahmeverfahren verbundenen Aufwand können viele Verteidiger:innen angesichts der zumeist geringen Ressourcen ohne Zuarbeit nicht leisten. Mangelnde Unterstützung seitens der Staatsanwaltschaft und häufig fehlende Beweismittel – z. B. in Gestalt von verwertbaren (DNA)-Spuren – treten hinzu. Schließlich ist auch die durch Gesetz und Rechtsprechung geschaffene Rechtslage ein häufig unüberwindbares Hindernis für Wiederaufnahmeanträge. So verlaufen viele Versuche im Sande, noch mehr werden gar nicht erst unternommen.

 

In Deutschland hat es in jüngerer Zeit, über vierzig Jahre nach Peters‘ Untersuchungen über „Fehlerquellen im Strafprozess“ (1970), in der Wissenschaft verschiedene Projekte gegeben, die sich mit der Problematik befassen:

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II. Aktuelle Forschungsansätze in Deutschland 

 

1. In seiner Dissertation „Das strafgerichtliche Fehlurteil – Systemimmanenz oder vermeidbares Unrecht?“ von 2018 führte Böhme Experteninterviews mit zehn Richtern, die in Rechtsmittelinstanzen tätig sind oder tätig waren. Auch diese Untersuchung konnte aber wenig daran ändern, dass zur Häufigkeit strafrechtlicher Fehlurteile nach aktuellem Wissensstand weiterhin gesicherte, empirische Grundlagen fehlen. Die Forschung ist seit je her auf Schätzungen angewiesen. Die Vermutung zu der Häufigkeit gehen von 0,0018 Prozent (Böhme, Das strafgerichtliche Fehlurteil, S. 65 ff., 74) bis zu geschätzten 25 Prozent (Schätzung von Eschelbach in: Süddeutsche Zeitung vom 17.05.2015, https://www.sueddeutsche.de/politik/fehlurteile-ohne-jeden-zweifel-1.2479505).

 

2. Dunkel untersucht in ihrer bereits erwähnten Dissertation von 2018 48 Wiederaufnahmeverfahren aus dem Jahren 2003 bis 2015 im OLG-Bezirk Hamburg. Sie liefert einen detaillierten Überblick über den nationalen und internationalen Forschungsstand und breitet ein differenziertes Bild von „Risikofaktoren“ aus, die zu einem Fehlurteil führen können. In einem unlängst mit Kemme veröffentlichten Beitrag befasst sie sich überdies mit Strafbefehl und Fehlurteil (Kemme/Dunkel, Strafbefehl und Fehlurteil – Erkenntnisse zu einer wenig beachteten Verbindung, StV 2020, 52 ff.).

 

3. König hat sich in zwei Veröffentlichungen mit der US-amerikanischen Befassung mit dem Phänomen Fehlurteil sowie mit den Auswirkungen schlechter (professioneller) Verteidigung auf das Zustandekommen von Fehlurteilen auseinandergesetzt (König, Schlechte Verteidigung als Ursache von Fehlurteilen? In Barton (Hg.): Strafverteidigung 2020, 71 ff.; König, Fehlerquellen im Strafverfahren – Ursachen von Fehlurteilen: Die Entwicklung in den USA. In Dessecker/Harrendorf/Höffler (Hg.): Angewandte Kriminologie – Justizbezogene Forschung, 2019, 379 ff.).

 

4. Eine umfangreiche Untersuchung findet zurzeit in Form des Forschungsprojekts „Fehler und Wiederaufnahme im Strafverfahren“ statt. Diese Studie könnte erstmals eine valide empirische Grundlage schaffen. Es handelt sich um eine Zusammenarbeit des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (Prof. Dr. Thomas Bliesener), der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Lehrstuhl für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Medienrecht (Prof. Dr. Karsten Altenhain) und der Psychologischen Hochschule Berlin, Professur für Rechtspsychologie (Prof. Dr. Renate Volbert).

 

Mit dem Projekt soll das Problem möglicher Fehlurteile in Strafverfahren aus zwei Perspektiven adressiert werden: Es sollen einerseits potenzielle Fehler im Strafprozess erschlossen und andererseits die Möglichkeiten Verurteilter zur Geltendmachung von Fehlern analysiert werden. Dazu wird zum einen anhand von Experteninterviews die Initiierung von Wiederaufnahmeverfahren beleuchtet. Mit Hilfe einer quantitativen Analyse von 750 Akten werden die gerügten Fehler und Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren untersucht. Außerdem wird durch eine qualitative Analyse von 150 Akten erhoben, welche genauen Umstände zu den gerügten Fehlern geführt haben. Ziel ist es, häufige Fehlerquellen und ihre Verursachung zu identifizieren und Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Fehler für die Rechtsanwendungspraxis zu generieren. 

Auf der Basis dieser Erkenntnisse sollen Vorschläge für Prozeduren und Regelungen erarbeitet werden, die dazu beitragen, Fehlurteile möglichst zu vermeiden, bzw. die geeignet sind, potenzielle Fehler nachträglich aufdecken zu können.

Darüber hinaus sollen ausgewählte abgelehnte Wiederaufnahmeanträge auch qualitativ analysiert werden, um zu untersuchen, wie neue Fehler vorgebracht werden. Außerdem erfolgt auf Basis einer Auswahl von abgelehnten Anträgen eine Analyse der Auslegung und Anwendung des Wiederaufnahmerechts sowie auf Basis von Fällen, in denen ein neues Hauptverfahren eingeleitet wurde, eine Analyse der neuen Urteile im Hinblick darauf, welche Rolle die reklamierten Fehler für die neuen Urteile spielten. Ergänzend werden Experteninterviews geführt, die insbesondere das Vorfeld der Wiederaufnahmeanträge thematisieren.

 

5. Es laufen bereits wissenschaftliche Begleitprojekte zu unserem Projekt. So untersucht Marius Braun in seinem Dissertationsvorhaben in normativer Hinsicht Erscheinungsformen und Ursachen von fehlerhaften Entscheidungen im Strafprozess, nicht nur in der Hauptverhandlung. In einem weiteren Promotionsprojekt im Team von Carsten Momsen untersucht Philipp Bruckmann die amerikanischen „Innocence Projects“ und ihre Übertragbarkeit auf das deutsche Strafrechtssystem. Adja Niang befasst sich im Rahmen ihrer Untersuchung zu Strafbefehlen auch mit spezifischen Fehlerquellen dieser Verfahrensform.

 

Carsten Momsen und Paula Benedict untersuchen zurzeit amerikanische Post-Conviction Clinics auf ihre Bedeutung bei der Aufdeckung von Fehlurteilen. Zwischenergebnisse sollen im Sommer 2021 vorgelegt werden. Über eine Vertiefung im Rahmen eines längerfristigen Forschungsprojekts wird im Anschluss entschieden. Diese Analyse legt den Schwerpunkt auf die Bedeutung des „Experiential Learning“ für die Herausbildung einer Fehlurteilskultur. Dabei wird mit den Law Clinics an der Cardozo School of Law, der New York Law School und der Yale Law School zusammengearbeitet. Eine Kooperation mit Prof. Dr. RobertSchehr, Professor for Criminology and Criminal Justice, Northern Arizona University, Flagstaff, ist ebenfalls geplant. Robert Schehr kann als Pionier in der Wrongful Conviction Clinical Education bezeichnet werden. Er wird, wenn es die Umstände erlauben, nach Deutschland kommen. Zu allen amerikanischen Institutionen bestehen etablierte oder im Aufbau befindliche Kooperationen mit den beteiligten Universitäten.

 

Carsten Momsen und Laura Diederichs haben einen Überblick über die „Conviction Integrity Units“ amerikanischer State Attorneys verfasst (erscheint StV 6/2021). Diese kurze Studie dient dazu, die an einigen Staatsanwaltschaften auf Bundesstaatenebene eingerichteten Arbeitsgruppen zur Aufdeckung von Ermittlungsfehlern in allen Verfahrensstadien vorzustellen. Die „Conviction Integrity Units“ überprüfen anlassbezogen oder stichprobenhaft Ermittlungen, um Fehler aufzudecken und Strategien zu deren künftiger Vermeidung zu entwickeln. Sie sind Folge einer teilweise gestiegenen Sensibilität (bspw. aufgrund negativer Presseberichte) einiger Staatsanwaltschaften und damit auch Ausdruck einer hierzulande fehlenden Fehlurteilskultur. Die Studie erfolgt in Zusammenarbeit mit der Non Profit Organisation „Fair and Just Prosecution“ in den USA. Diese eng mit dem bekannteren „Center for Court Innovation“ in New York zusammenarbeitende Einrichtung, der u.a. ehemalige leitende Prosecutors angehören, bildet neu ernannte Staatsanwält:innen aus. Es besteht eine etablierte Kooperation mit Kirstin Drenkhahn und Carsten Momsen an der FU Berlin. 

 

6. Der Arbeitskreis Alternativentwurf (AE) befasst sich mit der Dokumentation der Hauptverhandlung und u.a. der daraus resultierenden Möglichkeit, Fehlurteile im tatsächlichen Bereich erfassen zu können sowie den Auswirkungen auf das Rechtsmittelsystem. Zwar ist die Zielsetzung hier eine andere als in unserem Projekt. Es bestehen sich jedoch Synergieeffekt, da Carsten Momsen Mitglied im AE ist.

 

7. Auch eine von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Expertengruppe prüft Möglichkeiten und Auswirkungen einer Dokumentation der Hauptverhandlung auf das Rechtsmittelsystem. Der Schwerpunkt liegt insoweit bei der Revision. Auch hier sind Synergieeffekte zu erwarten, da Stefan KönigMitglied der Expertengruppe ist. Der AE ist zudem teilweise in die Beratungen der Kommission eingebunden.

 

III. Zwischenbilanz

 

Soweit ersichtlich, gibt es in Deutschland kein Projekt, mit dem die Aufdeckung, Analyse und Korrektur von fehlerhaften Entscheidungen in Strafverfahren auch in der Fallarbeit und -betreuung umfassend angegangen werden soll. In studentischen Ausbildungsprojekten kommt dieses Problemfeld bisher ebenfalls nicht vor. Die beiden einzigen strafrechtlich ausgerichteten Law Clinics in Deutschland werden an der Freien Universität Berlin (seit 2014) und an der Universität Göttingen (seit 2018) angeboten. Beide sind Projektpartner und Mitinitiatoren. An der Freien Universität Berlin wurde das strafrechtliche Law-Clinic-Angebot um eine Post-Conviction Law Clinic unter Leitung von Kirstin Drenkhahn und Carsten Momsen erweitert und deutlich breiter aufgestellt. Zum Law-Clinic-Projekt, das von der Berliner Strafverteidigervereinigung substanziell unterstützt wird, gehört bereits seit 2018 ein Projekt zur „Pro-bono-Beratung im Strafbefehlsverfahren“. Diese Beratung führen die Berliner Strafverteidigervereinigung und die FU Law Clinic durch. In diesem Rahmen ergeben sich weitere Erkenntnisse zu fehlerhaften Strafbefehlen, die auch für unser Projekt von hohem Nutzen sind. Das Projekt ist ebenfalls mit wissenschaftlicher Begleitforschung am Lehrstuhl von Carsten Momsen (Adja Niang, s.o.) ausgestattet.

 

In der neuen „FU Law Clinic – Post Conviction“ durchläuft derzeit der erste Jahrgang das auf zwei Semester ausgelegte Programm. Die ca. zehn Teilnehmer:innen werden im Sommersemester 2021 mit einem ersten „Pilotfall“ unter Betreuung von Stefan König und Carsten Momsen befasst.

 

IV. Vorbilder in den USA

 

1. Post-Conviction Innocence Clinic, NYLS

 

Die „Post-Conviction Innocence Clinic“ hat unter anderem eine Kooperation mit dem Conviction Integrity Bureau (CIB) der Staatsanwaltschaft des Suffolk County. Das CIB kategorisiert Fehlurteile in „Standardfälle“, die aufgrund bestimmter Faktoren, die in einem Formular erfragt werden, ein höheres Risiko der Fehlverurteilung bergen und „systemimmanente Fälle“, denen aufgrund ihrer Bearbeitung durch bereits auffällig gewordene Behörden oder auch den Zeitpunkt sowie weitere Risikofaktoren dasselbe Risiko innewohnt. Durch eine längere Zusammenarbeit und Datenerhebung erhofft man sich, dass sich die Risikofaktoren, die den Standardfall der Fehlverurteilung ausmachen, herauskristallisieren, um sie in Zukunft zu verhindern bzw. effizienter bekämpfen zu können.

Die Studierenden der „Post-Conviction Innocence Clinic“ befassen sich hauptsächlich mit den Standardfällen. Mithilfe eines Antragsformulars werden Fehlurteilsfälle an das CIB herangetragen und an die in Kleingruppen aufgeteilten Studierenden weitergeleitet. Die Studierenden erarbeiten einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise, worauf (bei Annahme des Falles) eine Zusammenarbeit der Kleingruppen mit der Staatsanwaltschaft bzw. einer Anwältin mit regelmäßigen gemeinsamen Review-Treffen folgt. Im Rahmen der Kooperation verpflichtet sich die Staatsanwaltschaft dazu, die relevanten Akten und Materialien zur Verfügung zu stellen und ggf. bei anderen Behörden einzuholen. Die Studierenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

 

Bereits herausgearbeitete Risikofaktoren für systemimmanente Fälle sind gewisse Beweiserhebungsmethoden wie erzwungene Geständnisse und fragwürdige forensische Beweise (forensic science), bereits auffällig gewordene Behörden sowie Tötungsdelikte vor 1990. Dabei geht das CIB von sich aus auf die Verurteilten zu und fragt nach Zustimmung zur erneuten Bearbeitung (die dann ggf. auch wieder unter Mithilfe der Studierenden erfolgen kann.)

Das Projekt verfügt über eine eigene Website, eine Hotline sowie eine E-Mail-Adresse. Das Antragsformular ist auf der Website zu finden. Sowohl auf der Seite des CIB als auch der „Post-Conviction Innocence Clinic“ wurden Assistent:innen-Stellen eingerichtet, die die Koordination, Identifikation, Review und Datenerhebung sowie die Instandhaltung bzw. das Updaten einer Tabelle über den Fortschritt der einzelnen Fälle abdecken (näher https://suffolkcountyny.gov/da/About-the-Office/Bureaus-and-Units/Conviction-Integrity-Bureau).

Zwischen der NYLS und der FU Law Clinic besteht eine mehrjährige enge Zusammenarbeit. Prof. Frank A. Bress (NYLS) unterrichtet an der FU, Carsten Momsen (FU) ist „Scholar in Residence“ an der NYLS. 

 

2. The Innocence Project (New York)

 

Ähnlich funktioniert auch das international renommierte „Innocence Project“, das 1992 als Law Clinic an der Benjamin N. Cardozo School of Law gegründet wurde. Auch hier wurde ein sehr spezifischer Risikofaktor und somit Standardfall für Fehlurteile identifiziert: Fälle, in denen DNA-Material vorhanden ist, aber keine DNA-Analyse stattfand (bzw. noch nicht stattfinden konnte). Nur solche Fälle werden von dem Innocence Project bis heute bearbeitet. Mithilfe eines Formulars, mit dem Einzelheiten der Verurteilung und des vorausgegangenen Verfahrens abgefragt werden, um eine Vorauswahl zu ermöglichen, können Betroffene das Projekt kontaktieren, das dann die Geeignetheit des Falls prüft. Es findet jedoch keine (längerfristige) Kooperation mit der Staatsanwaltschaft statt. Studierende, die an der Law Clinic teilnehmen, werden in Vorlesungen, Seminaren, Vorträgen und praktischen Besuchen an den Umgang mit diesen spezifischen Fällen herangeführt und dürfen auch an der Bearbeitung mitwirken. 

 

Zwischen der Cardozo Law School und dem FB Rechtswissenschaft der FU Berlin besteht eine Kooperationsvereinbarung. Carsten Momsen und Paula Benedict (ehemalige Austauschstudentin an der Cardozo Law School) sind in laufenden Gesprächen mit der Law School über eine Zusammenarbeit mit der Post-Conviction Clinic, insbesondere mit Adj. Prof. Sarah Lisa Washington, ehemals FU Berlin. Weitere Gespräche waren für April angesetzt (mit verschiedenen Professor:innen, u.a. Barry Scheck), wurden aber aufgrund der Schließung beider Universitäten wegen der COVID-19-Pandemie vertagt.

Stefan König und Carsten Momsen haben 2018 und 2019 Gespräche mit Mitarbeiter:innen des „Innocence Project“ geführt, die fortgesetzt werden.

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