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SCHLECHTE VERTEIDIGUNG

Schlechte Verteidigung ist ein Faktor, der zwar selten alleinursächlich, aber doch häufig mitursächlich für ​Fehlurteile sein kann.

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Nach den Erhebungen des National Registry of Exonerations (hier) war schlechte Verteidigung für 27 Prozent der dort registrierten Fehlurteile im US-amerikanischen Strafverfahren (mit-)ursächlich. Dabei wird schlechte Verteidigung angenommen, wenn die Verteidigungsleistung offensichtlich und gröblich unzulänglich war (hier).

In Deutschland ist die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dieser Frage bislang nur wenig ausgeprägt (s. König, Schlechte Verteidigung als Ursache von Fehlurteilen, in Barton (Hg.): Strafverteidigung 2020, S. 71 ff.).

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Als Wiederaufnahmegrund zugunsten des Verurteilten kommt schlechte Verteidigung nur in Betracht, wenn zuvor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (§ 359 Nr. 6 StPO), oder eine solche Entscheidung des EGMR zumindest erreichbar erscheint. Dies wird - schon angesichts der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 EMRK - selten der Fall sein.

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