Wir begrüßen die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2023 (2 BvR 1699/22).
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. aufgehoben. Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen die Verurteilung der Beschwerdeführerin (Frau M.) betreffenden Konventionsverstoß festgestellt hatte (EGMR Urt. v. 16. Februar 2021, Nr. 1128/17), hatte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 Nr. 6 StPO beantragt. Diesen Wiederaufnahmeantrag hatte das Landgericht Kassel mit der Begründung abgelehnt, Frau M. habe nicht nachgewiesen, dass ihre Verurteilung auf dem festgestellten Konventionsverstoß auch beruhe. Die sofortige Beschwerde dagegen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verworfen.
Die 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG hat nun entschieden, dass die durch das OLG aufgestellten Vortragsanforderungen "unerfüllbar und unzumutbar" seien. Dadurch sei der allgemeine Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Zu § 359 Nr. 6 StPO führt das BVerfG u.a. aus (Rn. 69 f.):
Zwar trifft es zu, dass wegen der Bedeutung der Rechtskraft die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich ist [...]. Dies rechtfertigt jedoch keine Auslegung, durch die bestimmte Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention festgestellt wurde, schon dem Grunde nach von einer Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 6 StPO ausgeschlossen sind. Dies wäre indes die Folge der unerfüllbaren Darlegungsanforderungen der Fachgerichte. Sie lassen die Wiederaufnahme schon dem Grunde nach nicht zu, wenn im Fall der Vorbefassung eines eines Richters der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen objektiv begründeter Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts allein auf Anhaltspunkte im früheren Urteil stützt.
Der Gesetzgeber hat mit § 359 Nr. 6 StPO die Möglichkeit zur Korrektur eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention geschaffen. Das Beruhenserfordernis schließt dabei die Wiederaufnahme in den Fällen aus, in denen sich ein Konventionsverstoß nicht ausgewirkt hat [...]. Dies darf aber nicht dazu führen, dass bestimmte, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannte Konstellationen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention von vorneherein ausgeschlossen sind."
Rechtsanwalt Hans Wolfgang Euler, der die Beschwerdeführerin vertritt, hat auf einer durch das Projekt Fehlurteil und Wiederaufnahme e.V. angebotenen Fortbildungsveranstaltung zur Praxis des Wiederaufnahmeverfahrens referiert.
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